Verfasst am: Mittwoch, 21.01.2009, 21:41 Titel:
LG Hamburg und die Ohrfeige des OLG Hamburg
Thema Beschreibung: Störerhaftung doch nicht so, wie man sich das am LG Hamburg vorgestellt hat...
moin,
war es bis dato so, dass man bei fragen und rechtsstreitigkeiten rund ums forum, insbesondere wenn man die absicht hatte, einen forenbetreiber wegen irgendwas abzumahnen und mit unterlassungen zu torpedieren, gerne ans lg hamburg ging, damit die chancen, den rechtstreit zu gewinnen, exponentiell zum gegenstand der verhandlung steigt, hat sich heute herausgestellt, dass das so nicht funktioniert...
das olg hamburg als nchst hhere instanz, hat wohl doch mal die realitt gecheckt und kommt zu einem anderen ergebnis:
Zitat:
In (vorlufigen) Leitstzen lsst sich dies wie folgt zusammen fassen:
2. Die in 8 bis 10 TMG getroffenen Privilegierungen finden auf Unterlassungsansprche keine Anwendung. Die dahinter stehenden grundstzlichen Erwgungen sind auch vor dem Hintergrund der E-Commerce-Richtlinie bei der Bestimmung der Reichweite der Strerhaftung jedoch entsprechend zu bercksichtigen.
3. Eine pro-aktive berwachungspflicht des Forumsbetreibers fr die im Forum verffentlichten Inhalte Dritter besteht nicht, insbesondere nicht bei Fotos. Anders knnte dies sein, wenn Gegenstand des Forums potentiell strafrechtliche Inhalte sind oder der Gegenstand des Forums sonst offensichtlich dazu geeignet ist, Rechtsverletzungen der Nutzer zu frdern. Wann und unter welchen Bedingungen dies der Fall sein knnte lie das OLG offen, da die hier in Rede stehenden Themen "Fuball” und "Kochen” eine derartige "Gefhrlichkeit” nicht besitzen.
4. Der Forumsbetreiber haftet wegen der von Dritten verffentlichten Inhalte auf Unterlassung, wenn er (1) Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, (2) trotz Kenntnis die Rechtsverletzung nicht beseitigt hat und (3) nicht zugleich Manahmen ergriffen hat, um gleichartige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Allein die Beseitigung der Rechtsverletzung ist entgegen eines weit verbreiteten Irrtums nicht ausreichend, um der Haftung zu entgehen. Das OLG bezog sich insoweit ausdrcklich auf die Entscheidungen des BGH in Sachen Internet-Versteigerung I und Internet-Versteigerung II.
5. Die erstmalige anwaltliche "Abmahnung” des Forumsbetreibers dient nicht der Durchsetzung von Unterlassungsansprchen, sondern der haftungsbegrndend wirkenden Kenntnisverschaffung. Ein Kostenerstattungsanspruch fr das erste anwaltliche Schreiben, durch das der Forumsbetreiber erstmals Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt, besteht deshalb nicht.
6. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch mit einer "Erstbegehungsgefahr” (bersetzt: Es hat noch keine Rechtsverletzung gegeben) besteht nur, wenn es konkrete und begrndete Hinweise darauf gibt, dass es im Forum zu Rechtsverletzungen zu Lasten des Berechtigten kommen kann. Allein der Betrieb eines Forums und die damit einhergehende Mglichkeit einer Rechtsverletzung ist fr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch nicht gengend.
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