Gewinnspiele − Glücksspiele mit Mehrwertdienste Rufnummern (0190, 0900, 013x)c)
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3. Das Kriterium "Zufallsbezogenheit":
Entscheidende Bedeutung kommt somit dem Tatbestandsmerkmal des Zufalls zu, da bei Bejahung auch dieses
Kriteriums ein Glücksspiel vorliegen würde, für das der Veranstalter eine behördliche Erlaubnis bräuchte.
Eine Veranstaltung ist ein Glücksspiel, wenn der Erfolg, also der Gewinn, allein oder überwiegend vom Zufall
abhängt. Zufall ist auch dann gegeben, wenn die Willkür des Unternehmens für die Verteilung der Gewinne
maßgeblich ist oder wenn die Ankunftszeit der Lösungen über die Reihenfolge der Gewinner entscheiden soll.
Lediglich wenn die Denkleistung eines Beklagten entscheidet, so kommen die §Â§ 284ff. StGB nicht in
Betracht. Keinesfalls aber braucht der Erfolg ausschließlich vom Zufall abhängen. Ist der Kausalverlauf teils
beeinflussbar, teils nicht beeinflussbar, so kommt es darauf an, ob die Zufalls−Tatsachen überwiegen.
In diesem Zusammenhang ist eine in der letzten Zeit zunehmende, besondere Form des TV−Gewinnspiels
interessant. Dort wird der Gewinn neben der Einwahl über eine kostenpflichtige Telefonnummer von der
Beantwortung einer Quiz−Frage abhängig gemacht. Es handelt sich dabei aber um eine rein vorgeschobene
Frage, deren Beantwortung selbst einem Zuschauer mit geringer Bildung ohne Probleme möglich ist (z.B. die
Frage: Bei welcher Farbe dürfen Sie üher eine Ampel fahren? Antwort: Bei Grün)..
In diesen Fällen ist offensichtlich, dass der Beantwortung allzu große Bedeutung zukommt. Etwas anderes
kann nur dort geltend, wo die Quiz−Frage nicht nur vorgeschoben ist, sondern eine ernsthafte Hürde für den
Teilnehmer darstellt. Denn in diesen Fällen beeinflusst die individuelle Denkleistung des Teilnehmers den
Ausgang entscheidend.
Es ist daher wenig verwunderlich, dass − nach eigenen Angaben "Deutschlands 1. Quizsender" − "Neun Live"
inzwischen das Niveau seiner Fragen erheblich angezogen hat, um dieser ganzen Problematik von vornherein
aus dem Weg zu gehen
Mit freundlicher Genehmigung für ISA CASINOS Presseagentur:
von Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr
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