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Gewinnspiel oder Glücksspiel
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  Speculatius
CITV.NL Moderator

Alter: 72
Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 4845
Wohnort: Norddeutschland
BeitragVerfasst am: Freitag, 26.10.2007, 17:27 
Titel:  Gewinnspiel oder Glücksspiel
Thema Beschreibung: Fragen und der Versuch von Antworten
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Was ist der Unterschied zwischen einem Glücksspiel und einem Gewinnspiel?

Ein zulässiges und zulassungsfreies Gewinnspiel liegt dann vor, wenn kein entgeltlicher Einsatz erfolgt oder wenn die Entscheidung über Gewinn bzw. Verlust alleine von den Fertigkeiten und Fähigkeiten des Teilnehmers abhängt.

Ist die Teilnahme an einem Spiel jedoch mit einem Entgelt verbunden und hängt die Entscheidung über Gewinn oder Verlust alleine oder hauptsächlich vom Zufall ab, dann liegt ein Glücksspiel vor.
In Deutschland müssen Glücksspiele staatlich zugelassen werden. Allerdings gibt es eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, nach der auch eine europäische Lizenz ausreichen soll. Hier wird evtl. die Novelle des Glücksspielgesetzes Klärung bringen.

Wie sieht es zivilrechtlich aus?

Ein Gewinnspiel, also auch Gewinnspiele die mit Mehrwertdienst-Rufnummern gekoppelt sind, sind nach dem geltenden Wettbewerbsrecht grundsätzlich zulässig.

Wenn jemand aber ein Gewinnspiel veranstaltet an dem man nur teilnehmen kann, wenn der Kauf einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung zwingende Voraussetzung für die Teilnahme ist, dann liegt ein ?unmittelbarer Kopplungsfall? vor. Das Gewinnspiel wäre unzulässig. Aus diesem Grunde gibt es bei den meisten Gewinnspielen auch die Möglichkeit, auf eine andere Art und Weise an dem Spiel teilzunehmen, z. B. durch das Versenden einer Postkarte. Diese ?mittelbaren Kopplungsfälle? sind wieder erlaubt.

Dabei gilt das Porto, das für die Karte aufgewendet werden muss, nicht als Einsatz. Weil es nicht dem Veranstalter, sondern einem Dritten (der Post) zufließt.

Was ist mit den 0137-Nummern (Mehrwertdienste)?

Es gibt drei Urteile bzw. Beschlüsse, die den Fall eines Gewinnspiels mit Mehrwertdienstnummern als unmittelbaren Kopplungsfall angesehen und die Veranstaltungen deshalb verboten haben (LG Hamburg, 8. 1. 2002 ? 406/O 7/02, LG Dortmund, 25. 4. 2001 ? 25. 4. 2001 ? 20 O 27/01 und LG Memmingen, 10. 5. 2000 ? 1 H 2217/99).

Hier wird gesagt, dass ein Teil des Geldes, das der Mitspieler aufwendet, dem Veranstalter zufließt und damit eine unmittelbare Kopplung gegeben ist.

Was ist mit Gewinnspielen, an denen Jugendliche teilnehmen können?

Wenn Kinder und Jugendliche mit solchen Gewinnspielen zu unwirtschaftlichen Ausgaben veranlasst werden, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Es gibt mehrere Urteile, in denen dieses z. B. für Anzeigen mit der Aufforderung, bestimmte Hotlines anzurufen (z. B. Fanhotlines, Spielzeughotlines).

Somit wäre also geklärt, dass es sich bei Call-in nicht um ein Gewinnspiel handelt. Also müsste es ein Glücksspiel sein. Ist es aber zulässig, Glücksspiele ohne besondere Genehmigung zu veranstalten?

Wer ohne behördliche Erlaubnis Glücksspiele veranstaltet, macht sich strafbar (§§ 284 (5) u. 287 StGB).

Wann liegt ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel denn überhaupt vor?

Wenn eine Mehrzahl von Personen gegen einen bestimmten Einsatz die Möglichkeit hat, einen Gewinn zu erlangen, dessen Erzielung vom Zufall abhängt, liegt ein Glücksspiel vor.

Was ist ein Einsatz für ein Glücksspiel?

Ein Einsatz ist immer dann gegeben, wenn ein nicht unbeträchtlicher Vermögenswert hingegeben werden muss. Das Porto für eine Karte oder einen Brief ist, so die herrschende Meinung, kein Einsatz, zumal das Entgelt hierfür auch nicht dem Veranstalter zufließt.

Wenn eine Mehrwertdienste-Nummer angerufen wird, kann das nicht gelten, da ja ein Vermögenswert fließt und dieser (wenigstens zum Teil) auch noch dem Veranstalter zukommt.

Ist der Einsatz aber auch ?erheblich??

Wie immer, sind sich die Gerichte auch hier nicht einig, was denn nun ?erheblich? ist. Die Palette reicht von 10 Pfennig bis hin zu 5 DM. Wie aber oben schon geschrieben, sieht man das Porto für einen Brief / eine Karte allgemein als ?unerheblich? an. Damit sind wir heute bei einem Wert um die 50 Cent.

Also haben wir jetzt zunächst mal ein genehmigungsfreies Glücksspiel, weil der Einsatz nicht erheblich ist.

Jetzt müssen wir uns dem Zufall widmen, denn der muss, um das Spiel genehmigungsfrei zu machen, auch ausgeschaltet werden.

Wenn der Gewinn nur vom Zufall abhängt, ist es ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel. Zufall ist sicher gegeben, wenn der Veranstalter ? wie bei Call-in ? einen Gewinner mit einem technischen Zufallsmechanismus auswählt. Deswegen muss da noch die Denkleistung des Mitspielers hinzukommen. Jetzt kommt ein interessanter Satz: Wenn der Verlauf des Spieles teils beeinflussbar, teils nicht beeinflussbar ist, dann kommt es darauf an, ob die Zufallstatsachen überwiegen.

Wenn also der Veranstalter eine Frage stellt, die keinerlei Denkleistung voraussetzt (z. B. Wie viel Finger hat der gesunde Mensch?), dann überwiegt der Zufall. Wenn aber eine ?Denkleistung? erbracht werden muss, und sei sie auch noch so klein, dann kommen die §§ 284ff StGB nicht in Betracht.

Also liegt erlaubtes Glücksspiel vor.

Ansatzpunkte wären hier:

Die Kumulierung der Kosten für die Anrufe. Es bleibt ja in aller Regel nicht bei einem Anruf. Dann die Prämie ?nur für's Durchkommen?, also keinerlei Denkleistung. Dann die immer länger werdenden Durchstellpausen, die die Denkleistung m. E. in den Hintergrund treten lassen. Nicht zu vergessen natürlich auch der Jugendschutz. Wenn man Anzeigen, die zum Anrufen auffordern, in Zeitschriften verbietet, warum das nicht auch in Fernsehsendungen, die jedem Jugendlichen offen stehen?

Ich wollte hier nur mal ein paar Fragen, die in verschiedenen Threads gestellt wurden, zusammenfassen und einen Antwortversuch geben.



Das Wort "Würde" kennen manche Menschen nur noch als Konjunktiv II in dem Satz: "Für Geld würde ich alles machen."
Der Inhalt meiner Beiträge spiegelt meine persönliche Meinung sowie meine persönlichen Eindrücke und Wahrnehmungen wider. Wenn nicht ausdrücklich erwähnt, handelt es sich nicht um beweiskräftige Tatsachen.
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  Nebelspalter
Grüner geht nicht
Grüner geht nicht


Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 2520
Wohnort: Schweiz
BeitragVerfasst am: Samstag, 27.10.2007, 00:00 
Titel:
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Super Arbeit. Applaus. Anstrengung gehabt.. Exclamation
Vielleicht sollte man mehr dieser "Zusammenfassungen" eröffnen und Prominent Ausstellen, damit Neuuser sofort einen Überblick haben. so was wie "Was Sie alles Wissen" müssen.
In den einzelnen Beiträgen werden die Themen halt schnell "zerredet" weil jeder noch mal Replik haben will ect.
Man könnte ja in den Zusammenfassungen auch einzelene Zitate von Usern einflechten, die Sinn machen.

Schönes Wochenende



Ein Großteil der Sendestrecken im Privatfernsehen wird inzwischen gefüllt von schlechtausgebildeten Trickbetrügern und mäßig begabten Hütchenspielern, die auf der Straße keine zehn Minuten überstehen würden, ohne verhaftet oder von der Kundschaft niedergeschlagen zu werden.
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  Meister-Petz
Veteran
Veteran

Alter: 41
Geschlecht: Geschlecht:männlich
Beiträge: 863
Wohnort: Paderborn
BeitragVerfasst am: Samstag, 27.10.2007, 00:26 
Titel: Re: Gewinnspiel oder Glücksspiel
Thema Beschreibung: Fragen und der Versuch von Antworten
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« Speculatius » hat Folgendes geschrieben:

Wenn jemand aber ein Gewinnspiel veranstaltet an dem man nur teilnehmen kann, wenn der Kauf einer Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung zwingende Voraussetzung für die Teilnahme ist, dann liegt ein ?unmittelbarer Kopplungsfall? vor. Das Gewinnspiel wäre unzulässig. Aus diesem Grunde gibt es bei den meisten Gewinnspielen auch die Möglichkeit, auf eine andere Art und Weise an dem Spiel teilzunehmen, z. B. durch das Versenden einer Postkarte. Diese ?mittelbaren Kopplungsfälle? sind wieder erlaubt.

« Speculatius » hat Folgendes geschrieben:

Wenn der Gewinn nur vom Zufall abhängt, ist es ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel. Zufall ist sicher gegeben, wenn der Veranstalter ? wie bei Call-in ? einen Gewinner mit einem technischen Zufallsmechanismus auswählt. Deswegen muss da noch die Denkleistung des Mitspielers hinzukommen. Jetzt kommt ein interessanter Satz: Wenn der Verlauf des Spieles teils beeinflussbar, teils nicht beeinflussbar ist, dann kommt es darauf an, ob die Zufallstatsachen überwiegen.


Schöne Zusammenfassung Smile
Was ich mich dabei nur Frage. Bei nem anderen Verein (der mit dem großem M Wink) gibt es ja auch mal gerne Gewinnspiele, die mit dem Kauf eines "Menüs" (wem ist eigentlich die Idee gekommen, nen Hamburger mit Pommes und nem Getränk als Menü zu bezeichnen) verbunden sind.

Hierbei wäre ja der Gewinn an den Kauf einer Ware gebunden.. daher gibt es eine alternative Teilnahmemöglichkeit. Nämlich eine 01379-Nummer, die 50 cent pro Anruf kostet. Die Chance hier zu gewinnen ist nach der Angabe hierbei genau so hoch, wie beim Kauf eines "Menüs".

An dieser Rufnummer wird das gelbe M natürlich mitverdienen. Warum sollten die sich das entgehen lassen. Der Gewinn hängt hierbei (egal ob bei der Nummer oder beim Kauf eines Menüs) in keinester Weise von den Fähigkeiten des Käufers ab oder von irgendeiner Eigenleistung.

Das was dort als "unabhängige" Alternative angeboten wird, ist im Prinzip Call-in ohne massenhafte Aufforderung aber ohne Frage, Spiel oder Ähnlichem.. trotzdem scheint es legal zu sein. Warum braucht Call-in dann das "Spiel" außer halt um die Leute überhaupt zu ködern und das Anrufen zu überdecken.

Oder habe ich da was übersehen Wink?

edit: Ok.. man könnte sagen... der Hauptverdienst des großen M's liegt nicht im Bereich der Telefonanrufe... da nicht so wahnsinnig viele Leute da anrufen werden, werden die Kosten vielleicht nur die Unkosten decken, die zum Anbieten dieser Telefonalternative notwendig sind.

Aber wollte auch eigentlich nicht von der Call-in-Frage ablenken.. nur mal schauen wie es in anderen Bereichen ist und ob das auch zu den aufgestellten Regeln oben passt. Das M-Beispiel fand ich etwas eigenartig.
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  Speculatius
CITV.NL Moderator

Alter: 72
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Wohnort: Norddeutschland
BeitragVerfasst am: Samstag, 27.10.2007, 00:47 
Titel:
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@Meister-Petz: Ja, Du hast Recht. Man kann entweder nur beim Kauf der Ware oder über die "Gewinnhotline" für 49 Cent zu den "Losen" kommen ("Straßen" wie bei Monopoly).

Wie oben geschrieben: In den Beschlüssen der LG Dortmund und Hamburg und im Urteil des LG Memmingen sind derartige Gewinnspiele als Verstoß gegen den § 1 UWG angesehen und verboten worden. In allen Fällen stützen sich die Urteile ausdrücklich auf die Parallele zu den Kopplungsfällen, da ein Teil der durch die Mehrwertdienste erzielten Einnahmen dem Veranstalter zufließen sollte.

Das LG Memmingen geht sogar so weit, die Veranstaltung selbst dann zu verbieten, wenn der Veranstalter sich eines unabhängigen Dritten bedient und nur dieser die teure Rufnummer schaltet. Das LG Hamburg sieht außerdem auch dann eine Wettbewerbswidrigkeit als gegeben an, wenn eine weitere Möglichkeit der Teilnahme "unbequem ist, nicht ernst genommen oder erfahrungsgemäß nicht beachtet wird".

Neuere Urteile hierzu habe ich gefunden, ein aktueller "Ratgeber" einer IHK sagt folgendes:
Zitat:
Zulässig wird eine Koppelung nur dann, wenn
(...)
?alternative Teilnahmemöglichkeiten eröffnet werden:
z. B. Teilnahme nicht nur über die Mehrwertdiensterufnummer oder Kauf der Ware wegen des Gewinnspiels auf der Verpackung, sondern auch per Postkarte oder Email.
Es muss sich um eine unkompliziert zu nutzende Alternative handeln. Der Hinweis auf die alternative Teilnahmemöglichkeit darf nicht kaum leserlich und versteckt sein, sondern sollte in ähnlicher Weise aufgemacht sein wie der Hinweis auf die Mehrwertdiensterufnummer. Bei dem Gewinnspiel auf der Verpackung wäre eine Alternativmöglichkeit die Auslage von Teilnahmepostkarten im Verkaufslokal in unmittelbarer Nähe der Ware. Ein Teilnehmer, der die Alternativmöglichkeit nutzt, muss dieselben Gewinnchancen haben.

Vielleicht haben wir ja jetzt BurgerKing 'nen heißen Tipp geliefert Wink



Das Wort "Würde" kennen manche Menschen nur noch als Konjunktiv II in dem Satz: "Für Geld würde ich alles machen."
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