Ich weiß, Offtopic pur, aber ich erlaube mir einfach mal hier was aus meiner Privatsphäre nachzufragen!
Dann beginn ich mal, ich hoffe ich krieg gute Antworten, und ihr verzeiht mir das OT...
Folgender Fall:
Mein Kumpel und ich haben heut gegrillt. Die Nachbarn beschwerten sich wegen dem Rauch, dann kam die Polizei. Da die Grillstelle im Garten legal ist, und wir seit 6 Monaten wieder das 1.mal grillen, kann man uns ja eigentlich nichts tun.
Aber es gab ein Problem: Der Polizist sagte, da mein Kumpel an einer Landstrasse wohnt, muss die Grillstelle von dieser Straße 100m entfernt sein. Im unserem Fall sind es aber nur 25m. Daher meine Frage:
Gilt dieses Gesetz wirklich? Wenns geht, könnt ihr ja auch noch andere Urteile rund um die Nachbarn und anzeigen usw. usw. dazuschreiben. Einfach so viele Gesetze wie ihr ausfindig machen könnt, oder wisst. Auch interessiern würde mich, wie oft man überhaupt im Monat grillen darf, denn da gibt es ja auch n Gesetz glaub ich.
Ich hoffe, es kommen viele ausführliche Antworten!
Vielen lieben Dank,
EM
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: erik_maeck
redox CITV.NL Moderator Alter: 49 Geschlecht: Beiträge: 5138 Wohnort: Kiel
Verfasst am: Samstag, 15.03.2008, 17:05 Titel:
Hm... bislang hab ich nur §41 des LWaldG gefunden :
Zitat:
Offenes Feuer muss mindestens 100 Meter vom Waldrand entfernt sein
Ansonsten das hier :
Zitat:
Grillen ist in den Sommermonaten üblich und muss von Nachbarn geduldet werden. Ein Verbot kommt nur in Betracht, wenn es zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß oder Wärme kommt (LG München I 15 S 22735/03).
Zitat:
Wird im Garten eines Mehrfamilienhauses ein Grillparty gefeiert und dringt der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in die Wohnräume eines Nachbarn, ist das eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbuße geahndet werden (OLG Düsseldorf 5 Ss [OWi] 149/95 ? [OWi] 79/95 I).
Zitat:
Am äußersten Ende des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, darf zumindest fünfmal im Jahr auf Holzkohlefeuer gegrillt werden. Letztlich kommt es auf den Einzelfall an (BayObLG 2 Z BR 6/99).
Es war schon immer etwas teurer, etwas dümmer zu sein...
Newsletter vom 22.06.2006
Tipps, Tipps, Tipps
Grillen im Garten: Erlaubt oder verboten?
Sie steht uns wieder bevor: Die geliebte Grillsaison. In den Sommermonaten wollen viele Gartenbesitzer in ihrem Garten grillen. Häufig gibt es dann Streit und Probleme mit dem Nachbarn. Diese fühlen sich durch den Grillrauch belästigt und verlangen, die Beeinträchtigung zu unterlassen.
Nur in Nordrhein-Westfalen und in Brandenburg bestehen gesetzliche Grundlagen, die das Grillen in den Sommermonaten regeln. Dort ist Grillen verboten, wenn dadurch unbeteiligte Nachbarn erheblich belästigt werden. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgeld; ferner muss man mit der Polizei rechnen.
In den anderen Bundesländern bestehen keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Bei der Beurteilung der Frage, ob Grillen im Garten erlaubt oder verboten ist, wird dann auf den Umfang der Grilltätigkeit abzustellen sein. Dabei ist davon auszugehen, dass Grillen weder generell erlaubt noch allgemein verboten ist. Bei gelegentlichem Grillen wird sicherlich keine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn vorliegen. Nach den Vorschriften des BGB muss der Nachbar Grillen im Garten dulden, wenn er dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung ist in der Regel unwesentlich, wenn Grenzwerte in gesetzlichen Vorschriften oder in Verwaltungsvorschriften nicht überschritten werden. Wenn allerdings keine entsprechenden Vorschriften bestehen, kommt es auf die besonderen Umstände im Einzelfall an. Was also z.B. in einem großen Garten erlaubt sein kann, kann auf einer kleinen Terrasse oder auf dem Balkon verboten sein. Leider ist die Rechtsprechung der Gerichte recht uneinheitlich.
? So kann nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (2 Z BR 6/99) das Grillen im Garten einer Wohnungseigentumsanlage zwar nicht generell verboten werden. Notwendig sei aber eine Regelung, die das Grillen zeitlich und örtlich begrenze. Grillen am äußersten Ende des Gartens sei höchstens fünfmal im Jahr zulässig.
? Laut Landgericht Stuttgart (10 T 359/96) darf dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr auf der Terrasse gegrillt werden. Das Amtsgericht Bonn (6 C 545/96) hält Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse in der Zeit von April bis September einmal im Monat für zulässig, wobei die Nachbarn 48 Stunden vorher zu informieren seien.
? Das Landgericht Oldenburg (13 U 53/02) untersagte einem Nachbarn generell Grillaktivitäten zwischen 22.00 und 7.00 Uhr und beschränkte das Grillen aufgrund beengter Nachbarschaftsverhältnisse auf viermal jährlich.
Festzuhalten bleibt, dass grundsätzlich jeder verpflichtet ist, beim Grillen darauf zu achten, dass der Nachbar nicht durch Qualm oder Gerüche über Maßen belästigt wird. Deshalb sollte auf einen möglichst großen Abstand des Grills an die angrenzenden Wohnungen geachtet werden. Und sinnvoll kann es auf jeden Fall sein, den Nachbarn rechtzeitig über einen geplanten Grillabend zu informieren.
Weitere Informationen enthält die Broschüre "Meine Rechte als Nachbar" von Detlef Stollenwerk, die als Begleitbuch zur Fernsehserie " ARD -Ratgeber Recht" erschienen ist. Der Ratgeber ist im Buchhandel und bei den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen zum Preis von 9,80 Euro erhältlich. ISBN 3-938174-33-1.
"37 Prozent aller Männer täuschen beim Onanieren den Orgasmus nur vor"
(Schlagzeile einer englischen Boulevard-Zeitung)
"Hallöchen! Wer ist denn am Telefönchen??"
(FDW Löbling)
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Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: eckberk
Bin zwar Schweizer und kenne die deutschen Gesetze über das Grillen nicht, nicht mal die schweizerischen.
Da ich die Frage aber interessant finde, habe ich ein bisschen gegoogelt.
Ausser in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen gibt es in Deutschland keine gesetzlichen Grundlagen über das Grillen im Garten. Nur auf die Nachbarn muss man Rücksicht nehmen und nicht zu viel grillen. 1 mal im Monat ist auf alle Fälle erlaubt. Die Rechtsstreitigkeiten befassen sich immer mit Nachbarbelästigungen. Und der Abstand von 25 Meter bezieht sich auf die Distanz des Grills zum Nachbarhaus, wenn man mehr als 5 mal (im Sommer?) grillt.
Da hat der Polizist sich wohl geirrt oder einfach einen Grund gesucht, euch das Grillen zu untersagen.
Von Abständen zu Strassen habe ich nichts gesehen. Müsste wohl weitersuchen.
We sold our soul for Rock'n'Roll not for Call-In
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: wiesodenn
AG Wedding, Urteil v. 01.06.1990, Az.: 10 C 476/89:
Zitat:
Grillen ist erlaubt - im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon. Es versteht sich aber von selbst, dass jeder dabei auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen muss. Gerichte heben deshalb hervor, dass Grillen nur insoweit zulässig ist, "solange dadurch nicht andere Mieter des Hauses unzumutbar beeinträchtigt werden"
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.05.1997, Az.: 5 Ss [Owi] 149/95 - [Owi] 79/951:
Zitat:
Vorsicht ist geboten, wenn man ein Freund des Grillens auf Holzkohlen ist. Das Grillen im Freien ist nach dem Immissionsschutzgesetz verboten, wenn Qualm konzentriert in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn zieht. Wer seine Nachbarn einräuchert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße rechnen
Vergleich vor dem LG Aachen, Az.: 6 S 2/02:
Zitat:
Zweimal im Monat darf im am weitesten von den Nachbarn entfernten Teil des Gartens gegrillt werden. Das gilt in der Zeit zwischen 17.00 und 22.30 Uhr, danach darf die Holzkohle nur noch ausglühen
AG Bonn, Urteil v. 29.04.1997, Az.: 6 C 545/96:
Zitat:
Mieter dürfen von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorher zu informieren
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.5.1995, Az.: 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 l:
Zitat:
Wenn es lärmt und qualmt, dann hilft den genervten Nachbarn das Immissionsschutzgesetz. Den Veranstalter einer Grillparty verurteilte das Düsseldorfer Oberlandesgericht zu einer Geldbuße. Grund: Ein Mieter hatte mit seinen sieben Gäste die Anwohner nicht nur durch Rauchschwaden, sondern auch durch nächtlichen Lärm belästigt. Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Achtung: Immissionsschutzgesetze sind Ländersache. Ist also von Land zu Land unterschiedlich.
Das sind nur einige Gerichtsentscheidungen. Es gibt hier noch mehr:
Von Gesetzen hab ich keine Ahnung aber mein Tip:
benutze doch einfach einen "Kaminzuggrill". Ich bevorzuge die von "THÜROS".
Durch den Kamineffekt brennt/glüht die Holzkohle hervorragend und was richtig brennt qualmt nicht.
MfG trilli
MfG trilli
Nein, Nein und nochmals Nein.
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: trillhelm
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