wird die Uneinigkeit der Rechtsprechung zum Thema "Telefon-Kurzanrufe mit dem Ziel des Forcierens eines kostenpflichtigen Rückrufs" beschrieben. Auch wenn das Thema auf den ersten Blick nichts mit Call-In zu tun haben scheint, zeigen sich mir doch interessante Parallelen auf.
Insbesondere der Satz
Zitat:
Das Landgericht Hildesheim beispielsweise urteilte in einem vergleichbaren Fall, dass es sich um B*g handle, denn die Täter hätten den Opfern "ein nicht vorhandenes Kommunikationsanliegen vorgespiegelt".
scheint mir doch fast direkt übertragbar
Dem Gegenüber steht
Zitat:
Die Opfer seien selbst schuld, schlussfolgert er: "Wenn sie sich dafür entscheiden, eine unbekannte Rufnummer zurückzurufen, ohne dass sie wissen, welche Gebühren für dieses Telefonat anfallen könnten, anstatt gegebenenfalls einen erneuten Anrufversuch abzuwarten, ist dies ihr eigenes Risiko." ... ... Es sei nicht Aufgabe des Strafrechts, den Mitbürger vor einer groben Sorgfaltspflichtverletzung zu schützen
Vielleicht sollten wir mit unseren Anliegen zum Landgericht Hildesheim
Dieser Beitrag wurde verfasst vom Benutzer: Nobbse
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