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Regeln der LMA zu TV-Gewinnspielen Juni 2007
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BeitragVerfasst am: Donnerstag, 28.06.2007, 13:05 
Titel: Regeln der LMA zu TV-Gewinnspielen Juni 2007
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Anwendungs- und Auslegungsregeln der LMA zu Fernseh-Gewinnspielen

(GewinnSpielReg)

Stand: 19. Juni 2007


1. Kosten

1.1 Höhe der Kosten
Kosten, die für die Teilnahme an einem Gewinnspiel anfallen und das Transportentgelt für eine Postkarte (aktuell 45 Cent) nicht übersteigen, stellen keinen Einsatz dar.

Die Kosten i. H. v. 50 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz stellen derzeit den Höchstbetrag dar.

1.2 Kommunikation der Kosten
Die Höhe der Kosten aus dem deutschen Festnetz ist zum einen in den Mitmachregeln (MMR) darzulegen, zum anderen hat eine deutliche permanente Bildschirmdarstellung der Kosten zu erfolgen. Weiterhin sind Hinweise zu den Kosten in der Moderation zu erteilen. Zusätzlich ist in den Mitmachregeln sowie moderativ darauf hinzuweisen, dass für Anrufe aus dem Mobilfunkbereich höhere Kosten anfallen; eine Angabe von Tarifen der zahlreichen Netzanbieter ist in diesem Fall nicht erforderlich. Falls eine Mitspielmöglichkeit aus dem Ausland angeboten wird, ist auf die hierfür anfallenden höheren Kosten hinzuweisen.


2. Teilnahmeberechtigung

2.1 Ausschluss Minderjähriger
Minderjährige sind von der Teilnahme an Gewinnspielen ausgeschlossen und Gewinne werden an diese nicht ausgezahlt. Hinweise auf den Ausschluss Minderjähriger haben sowohl in der Moderation als auch "in der Zeit zwischen 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr" dauerhaft und hinreichend sichtbar auf dem Bildschirm zu erfolgen.

Zudem muss während der Sendung mindestens alle fünf Minuten durch einen eigenen Crawl oder durch dauerhafte Einblendung darauf hingewiesen werden, dass Gewinne an Minderjährige nicht ausbezahlt werden.

2.2 Ausschluss eigener Mitarbeiter
Mitarbeiter des veranstaltenden Senders und deren Angehörigen sind von der Teilnahme an den Spielen ausgeschlossen.

2.3 Ausschluss der Mitarbeiter der Aufsicht führenden Stelle
Mitarbeiter der Landesmedienanstalten sind von der Teilnahme an den Spielen ausgeschlossen.

2.4 Ausschluss übriger Personen
Ein Ausschluss von einzelnen Zuschauern darf nur anhand abstrakt-genereller Regelungen erfolgen, die im Vorfeld bekannt gegeben wurden. Gleiches gilt für den Fall, dass die Zuschauer unlautere Mittel einsetzen, um sich einen unrechtmäßigen Vorteil gegenüber anderen Mitspielern zu verschaffen.


3. Spielgestaltung

3.1 Verschiedene Spielabläufe/Spielmodi
Derzeit werden überwiegend zwei Grundvarianten (mit unterschiedlichen Abwandlungen) der Anruferauswahl bei den Sendern eingesetzt: "Anrufbeantworter-" und "Hot Button/Buzzer"-Spiel. Nach Auslösung des technischen Mechanismus wählt dieser entweder zu einem beliebigen Zeitpunkt eine beliebige stehende oder vorher bestimmte Telefonleitung zur Durchstellung in die Sendung (Hot Button/Buzzer) aus oder legt nach Ablauf eines vorgegebenen Zeitraumes eine beliebige Reihenfolge von AB-Nachrichten fest, wobei die Anrufer in dieser beliebigen Reihenfolge zurückgerufen werden.
Während des gesamten Spielverlaufs ist der Zuschauer in regelmäßigen Abständen auf die aktuell eingesetzte Spielvariante hinzuweisen. Letztere ist insbesondere durch eine permanente Einblendung eines eindeutigen Symbols am Bildschirm zu kennzeichnen. Im Hot-Button-Modus ist der Zuschauer von Beginn des Spiels an darüber zu informieren, in welchem Zeitrahmen eine Durchstellung vorgesehen ist. Dies kann durch ein eingeblendetes Zeitfenster (sog. Countdown) geschehen. Bei Spielen mit einem offenen Zeitfenster, d. h. ein ablaufendes Zeitfenster wird nicht eingeblendet und die Zeitdauer bis zur Durchstellung eines Zuschauers ist deutlich länger gewählt, ist dem Zuschauer durch Moderation und ildschirmeinblendungen während der gesamten Spieldauer in regelmäßigen Abständen bekannt zu geben, dass der Zeitpunkt der Durchstellung ungewiss ist und zu einem beliebigen, auch deutlich später liegendem Zeitpunkt erfolgen kann.

3.2 Änderung der Spielregeln
Bei gleichen Spielarten dürfen keine willkürlichen Änderungen der Spielregeln vorgenommen werden (z. B. keine wechselnde Berücksichtigung verschiedener Schriftarten/-größen, ausgeschriebener Zahlen u. ä.).

Die Spielregeln sind der aufsichtsführenden Landesmedienanstalt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

3.3 Gestaltung der Spielaufgaben
3.3.1.
Die Lösung des Spiels muss nachvollziehbar sein.

3.3.2
Spiele, bei denen absichtlich zu Spielzwecken veränderte Bilder verwendet werden, sind erlaubt, wenn sie grundsätzlich für das Medium Fernsehen geeignet sind und davon auszugehen ist, dass die technische Ausstattung des durchschnittlichen Fernsehhaushalts eine Lösung des Spiels zulässt. Unzulässig sind daher insbesondere ?angefressene" Buchstaben, verzerrte Graphikspiele oder eine schlechte graphische Auflösung. Auf die unterschiedliche Darstellung, insbesondere bei verschiedenen Bildschirmformaten (16:9, 4:3) und Bildschirmkategorien (Plasma-Bildschirm, PC-Bildschirm etc.), ist zu achten.

3.3.3
Im Rahmen von Wortfindungsspielen dürfen nur Begriffe verwendet werden, die enthalten sind

>>als Print oder CD-ROM Ausgabe<< in:
- allgemein zugänglichen, mehrbändigen Nachschlagewerken (z. B. Duden, Brockhaus)
und/oder
- allgemein zugänglicher, einschlägiger Fachliteratur.

Der Veranstalter der Call-In-TV-Sendung ist verpflichtet, seiner aufsichtführenden Landesmedienanstalt im Vorfeld eine Liste der verwendeten Quellen sowie auf Verlangen die dokumentierten Referenzen mitzuteilen und diese mindestens drei Monate zu archivieren.

3.4 Aussagen zur Gewinnsumme
Sowohl in der Moderation als auch in den mittlerweile häufig verwendeten Einblendungen der Gewinnsumme ist eindeutig auf die vom Sender sicher garantierte Gewinnsumme sowie auf eine ggf. zusätzlich eingeräumte Gewinnchance (Jackpot) hinzuweisen. In der grafischen Darstellung muss klar zwischen beiden Summen differenziert werden, d. h. die Jackpotsumme darf nicht größer sein und nur zur gleichen Zeit wie die feste Gewinnsumme eingeblendet werden.
Der Zuschauer ist während der gesamten Sendung in regelmäßigen Abständen darüber zu informieren, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Ausschüttung der als Gewinnchance bezeichneten Summe erfolgt. Falls eine sichere Gewinnsumme nicht garantiert wird, ist dies durch Moderation und Einblendung deutlich zu machen. Das bloße Einblenden des Begriffs "Gewinnchance" ist hierfür unzureichend.
Eine irreführende Vermischung von garantierter Gewinnsumme und Gewinnchance ist unzulässig.


Eine fest ausgelobte Gewinnsumme wird im Falle der richtig genannten Lösung ausgespielt. Sie darf im Laufe eines Rätsels nicht herabgesetzt, allenfalls erhöht werden.

Bei Spielmodi mit variabler Geldsumme (z. B. "Geldleitung") ist streng darauf zu achten, dass Mindest- und Höchstgewinnsumme von Beginn des Spiels an permanent kommuniziert werden. Eine Änderung der Mindest- und Höchstgewinnsumme während eines Spiels ist unzulässig. Im Rahmen des Auswahlmechanismus haben die Veranstalter sicherzustellen, dass die unterschiedlich hohen Gewinnsummen gleichmäßig zur Ausspielung gelangen.

3.5 Aufleger
Sollte ein Zuschauer, der im Hot-Button/Buzzer-Spiel mit oder ohne Zeitfenster in die Sendung durchgestellt worden ist, auflegen, ist sofort ein weiterer Zuschauer durchzustellen.

3.6 Sicherstellung des technischen Auswahlmechanismus
Jeder Veranstalter hat sicherzustellen, dass über ein technisches System, das von den Landesmedienanstalten überprüft werden kann, der Auswahlmechanismus derart konzipiert wird, dass für jeden Anrufer die Chance besteht, ausgewählt zu werden.

3.7 Simulcast-Ausstrahlung
Bei einer Parallel-Ausstrahlung von Call-In-TV Sendungen muss gewährleistet sein, dass alle Zuschauer eine Chance auf Teilnahme und Gewinn haben.


4. Mitmachregeln (MMR)

Die MMR sind in geeigneter Weise im Internet und Videotext zu veröffentlichen. In der Moderation haben Hinweise auf die Mitmachregeln zu erfolgen.

In den MMR sind die Kosten, die Teilnahmeberechtigung, die geltenden Spielmodi sowie die Einwahlchance zu erläutern. In letzterem Fall ist der Hinweis auf einen von einem externen Telefonie-Dienstleister betriebenen Auswahlmechanismus unzureichend.
Es hat ein ausdrücklicher Hinweis zu erfolgen, dass nicht jeder Anruf, der Telefonkosten produziert, in die Sendung durchgestellt wird. Ebenso ist der Hinweis aufzunehmen, dass die Zuschauer das eigene Telefonierverhalten kontrollieren sollen.


5. Moderation / Kommunikation

5.1 Allgemeines
Im Rahmen der Moderation ist auf Kosten, den Ausschluss Minderjähriger an der Teilnahme, die Tatsache, dass Gewinne nicht an Minderjährige ausgeschüttet werden, Spielmodi, Einwahlchance, Telefonierverhalten, die maximale Dauer des Spiels und die Veröffentlichung der MMR, hinzuweisen. Diese Hinweise haben in einer Sendung mehrmals, in der Regel in Abständen von ca. 10 Minuten, zu erfolgen. Von dieser Zeitvorgabe kann abgewichen werden, wenn der Hinweispflicht durch permanente graphische Darstellung oder das Einfügen von Laufbändern nachgekommen wird.

5.2 Irreführung/Falschinformationen
In der Moderation sowie durch die, die Moderation unterstützenden Elemente, etwa Crawls, Einblendungen, Flipcharts etc. sind irreführende und falsche Aussagen jeglicher Art, insbesondere über die Spieldauer, die Beendigung des Spiels, den Schwierigkeitsgrad und die Lösungslogik der Aufgabe, sowie über die Spiel- und Mitmachregeln und die Einwahlchance, unzulässig. Gleiches gilt für die Aussagen hinsichtlich der zu erzielenden Gewinnsumme. Hier darf insbesondere keine Vermischung von Jackpot und Gewinnsumme erfolgen (siehe 3.4).
Dem Zuschauer sind bei allen Spielen in angemessenem Umfang Hinweise zum Schwierigkeitsgrad und zur Lösungslogik zu erteilen.
Der Aufbau von nicht vorhandenem Zeitdruck ist unzulässig.

5.3. Wahlwiederholung
Die Aufforderung zum Mitmachen darf keinen besonderen Anreiz zu wiederholtem Anrufen enthalten.
Insbesondere unzulässig sind:

â?¢ ein Vergleich zwischen Anrufkosten und Gewinnsumme,
â?¢ Hinweise auf erhöhte Gewinnchancen bei Mehrfachanrufen.

5.4. Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation/Darstellung der Mitmachregeln
Eine in regelmäßigen Abständen von 5 Minuten zu erfolgende Bildschirmeinblendung oder ein durchlaufender Crawl mit einer Mindestdauer von 30 Sekunden informiert die Zuschauer während der gesamten Sendung über die Mitmachregeln, das Erfordernis, das Telefonierverhalten zu kontrollieren sowie über die zufallsbedingte Auswahl der Anrufer (z. B. ?Ob ein Anruf ausgewählt wird, hängt vom Zufall ab.â??). Zudem haben entsprechende regelmäßige Hinweise in der Moderation zu erfolgen.

Die Sender verpflichten sich, einen Moderatorenleitfaden zur fairen und transparenten Durchführung der TV-Gewinnspiele zu erstellen und den Landesmedienanstalten vorzulegen.


6. Verkaufsfördernde Maßnahmen
Vergünstigungen, die einen übertriebenen Anreiz für Mehrfachanrufe darstellen, sind unzulässig.


7. Auflösung der Rätsel

7.1 Zeitlicher Rahmen
Die Auflösung der Rätsel hat in der Regel nach Ablauf des Spieles bzw. bei Postkartenspielen nach Beendigung der Mitmachmöglichkeit zu erfolgen. Hiervon kann aus Gründen der redaktionellen Gestaltung abgewichen werden; jedenfalls ist eine Auflösung in der jeweiligen Sendung erforderlich.

7.2 Inhaltliche Voraussetzungen
Die an einen fairen Wettbewerb zu stellenden Voraussetzungen erfordern, dass die Spiele transparent aufgelöst werden. Das heißt, für den durchschnittlichen Zuschauer muss es, insbesondere auch bei schweren Spielen, möglich sein, die Lösungslogik nachzuvollziehen. Diesem Erfordernis kann auf vielfältige Art Rechnung getragen werden, sei es durch Einblendung der Fehler, Zwischensummenbildungen bei Additionsspielen o. ä. Die bloße Angabe einer Lösungszahl ist unzureichend.

7.3. Auflösung von graphischen Spielen
Die Erläuterung der Fehler in einem graphischen Rätsel muss unmittelbar nach Beendigung des Rätsels sowohl durch eine Einblendung der Fehler für eine begrenzte Zeitspanne von mindestens fünf Sekunden, als auch durch ausreichende moderative Hinweise erfolgen.


8. Übermittlung sendungsrelevanter Informationen an die Aufsicht führende Landesmedienanstalt

8.1 Übermittlung von MMR und internen Dienstanweisungen
Sender, die Fernseh-Gewinnspiele veranstalten, haben verbindliche Spielregeln (Mitmachregeln) aufzustellen und der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt unaufgefordert die neueste Fassung der MMR und evtl. existierender (interner) Dienstanweisungen vorzulegen. Deren Überprüfung ist zur Kontrolle der Spielformate neben der Auswertung von Sendemitschnitten erforderlich.

8.2 Übermittlung von Telefonverbindungsdaten und Gewinn-Daten
Jeder Veranstalter von Call-In-TV-Sendungen hat auf Verlangen, insbesondere bei konkreten Beschwerden und unter Berücksichtigung der telekommunikationsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Regelungen, seiner Aufsicht führenden Landesmedienanstalt technische Protokolle über die tatsächliche telekommunikationstechnische Herstellung von Verbindungen in die Sendung vorzulegen und diese Daten 3 Monate vorzuhalten.

Zudem hat jeder Veranstalter von Call-In-TV-Sendungen auf Verlangen, insbesondere bei konkreten Beschwerden, gegenüber seiner Aufsicht führenden Landesmedienanstalt einen schriftlichen Nachweis über tatsächliche Gewinner sowie über ausgezahlte Gewinnsummen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erbringen.




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