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Verfasst am: Samstag, 15.09.2007, 19:33 Titel:
illegales glückspiel
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ich hab schon öfters gelesen dass call-in nicht unter illegales glückspiel fällt weil der einsatz mit 50 cent zu gering ist.
allerdings stimmt das nicht ganz, denn aus österreich kostet es 70 cent und da ist mit der r auch nicht anders.
müsste man auf dieser grundlage nicht eine klage einreichen können? |
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Verfasst am: Samstag, 15.09.2007, 20:11 Titel:
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Wenn ich den "Tarifrechner" unter post.at richtig gelesen hab, kostet eine Postkarte in Östereich 65 Cent. Daher rühren dann wohl die 70 Cent für die Teilnahme.
Das Wort "Würde" kennen manche Menschen nur noch als Konjunktiv II in dem Satz: "Für Geld würde ich alles machen."
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Verfasst am: Samstag, 15.09.2007, 20:32 Titel:
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So weit ich weiß, wäre dann die Klage auch nur von Österreich aus möglich. Da könnte die Rechtsprechung ohnehin anders liegen, was zumutbare Einsätze betrifft.
nicht mehr da. |
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Verfasst am: Samstag, 15.09.2007, 21:00 Titel:
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Was ich dabei nur nie ganz verstehe : Ein Rubbellos kostet auch 50 cent.
Wieso gilt der Einsatz hierbei nicht auch als geringfügig?
Ok, es ist reines Glücksspiel ... was das Durchkommen bei Call-in wäre quasi vergleichbar mit dem "Errubbeln" 3 gleicher Symbole (nur das bei Call-in nicht eine bestimmte Quote garantiert ist).
Bei Call-in kommt danach dann das Gewinnspiel zum Zug. Eben die einfache Frage oder das wilde Rumgerate. Würde also ein Rubbellos, bei dem man bei Gewinn noch eine simple Frage beantworten müsste bevor es den Gewinn gibt (z.B. beim Mann im Kiosk), kein Glücksspiel mehr sein, sondern ein Gewinnspiel mit geringfügigem Einsatz??
Immerhin bräuchte man so keine Glücksspielsteuern an den Staat abführen und jeder könnte so was eröffnen.
Früher dachte ich immer die 49 cent wären geringfügig, 50 cent aber nicht ... |
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Verfasst am: Sonntag, 16.09.2007, 10:42 Titel:
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« Meister-Petz » hat Folgendes geschrieben:
Insbesondere weil z.B. der Vergleichswert "Postkarte" nicht erhöht wurde.
Hast du schon mal auf eine Quittung von der Deutschen Post geschaut, was da für ein Umsatzsteuersatz draufsteht? Dann wird auch klar, warum sich dieser Wert nicht erhöht haben kann. |
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Verfasst am: Sonntag, 16.09.2007, 11:24 Titel:
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"wegen Geringfügigkeit" ist doch Hohn und Spott gegenüber all denjenigen, die schon hunderte oder tausende von Euros in das Call-In-Moloch geschmissen haben.
Man sollte das mal auch in der Justiz realistischer sehen: Um bei Call-In zu gewinnen ist ein sehr hoher Einsatz vonnöten (weit mehr als 50 ct). Nur ein geringer Bruchteil macht mit wenigen Anrufen einen Gewinn. |
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Verfasst am: Sonntag, 16.09.2007, 12:42 Titel:
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« Meister-Petz » hat Folgendes geschrieben:
Insbesondere weil z.B. der Vergleichswert "Postkarte" nicht erhöht wurde.
ich finde den vergleich mit einer postkarte nicht gerechtfertigt da die postgebühren zu 100% an die post gehen, bei call in geht aber nur ein kleiner teil an den netzbetreiber und der rest an den call in-sender! |
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Verfasst am: Sonntag, 16.09.2007, 13:18 Titel:
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Geringfügigkeit kann kein Argument sein, da Geldspielautomaten auch staatlicher Kontrolle unterliegen, und nicht jeder irgendwo irgendwelche Automaten aufstellen darf.
Interessant ist aber der Vergleich: Ein Spiel darf maximal 20 Cent kosten und die Länge eines Spiels ist mindestens 5 Sekunden. Die Auszahlquote liegt bei 80% - als langes Mittel.
Gibt es denn eine juristisch greifbare Aussage, ob es sich bei den Gebühren für einen Anruf um einen Spieleinsatz handelt (also Glücksspiel), um reine Telefongebühren (eine Dienstleistung, die einem zu einem kostenlosen Gewinnspiel führt) oder um Telefongebühren, von denen der Gewinnspielanbieter einen Teil der Gebühren bekommt, um seinen Dienst anbieten zu können? Wahrscheinlich nicht, sonst gäbe es diese Diskussion nicht... |
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